Juristisch genau: Plan statt Ziel

Luftaufnahme einer belebten Fußgängerkreuzung mit Zebrastreifen

Von Dr. Sebastian Müller, LL.M., Syndikusrechtsanwalt und Mitgründer der right. based on science GmbH

Welches Klimaziel ist EmpCo-konform? Diese Frage höre ich derzeit häufig. Sie greift zu kurz. Denn die EmpCo ist kein Zielstandard. Sie fragt nach dem Beleg für eine Aussage. Dafür müssen Ziel, Umsetzungsplan und tatsächliche Entwicklung nachvollziehbar zusammenpassen.

Seit dem 27. September gelten die EmpCo-Regeln im UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43). Wer gegenüber Verbrauchern mit seiner künftigen Umweltleistung wirbt, braucht nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und den erforderlichen Ressourcen festgelegt sein. Ein unabhängiger externer Sachverständiger muss den Plan regelmäßig überprüfen; seine Erkenntnisse sind Verbrauchern zugänglich zu machen.

Ein validiertes Ziel allein genügt nicht. Besonders komplex wird der Nachweis, wenn das Ziel innerhalb eines wissenschaftlichen Zielsystems validiert wird, der Plan aber ohne eine vergleichbare Bewertung seiner Klimawirkung geprüft wird. Dann stehen zwei Prüfergebnisse nebeneinander: Das Ziel wird als 1.5°C-kompatibel eingeordnet, dem Plan wird Plausibilität bescheinigt. Doch führt dieser Plan auch zu dem behaupteten Ambitionsniveau? Wer mit dem Ziel 1.5°C verspricht, muss belegen können, dass der Plan diese Zusage trägt. Ein plausibler Maßnahmenplan ohne nachgewiesenes Ambitionsniveau genügt dafür nicht. Ebenso wenig überträgt sich die 1.5°C-Einordnung des Ziels automatisch auf den Plan. Dafür braucht es eine methodisch nachvollziehbare Verbindung.

XDC verbindet diese Perspektiven. Die Target XDC übersetzt das formulierte Ziel in °C, die Scenario XDC die erwartete Wirkung konkreter Maßnahmen. Der XDC Track Record zeigt, welcher Temperaturentwicklung die bisherige Entkopplung von Emissionen und Wertschöpfung entspricht. Die gemeinsame Einheit macht vergleichbar: Wie ambitioniert ist das Ziel? Was trägt der Plan? Und in welche Richtung entwickelt sich das Unternehmen tatsächlich? Reale Transitionspläne verlaufen dabei selten linear. Eine Anlage wird zu einem bestimmten Zeitpunkt ersetzt, eine Prozessumstellung wirkt erst nach ihrer Inbetriebnahme. Ein Endpunktziel allein zeigt nicht, wie viele Emissionen bis dahin entstehen. XDC bewertet den Maßnahmenpfad deshalb gegen ein kumuliertes Emissionsbudget. Damit werden die Folgen verzögerter Maßnahmen und der verbleibende Spielraum sichtbar.

Vergleichbarkeit schafft eine Grundlage für die Prüfung. Die °C-Kennzahl allein bestätigt noch nicht, dass ein Plan realistisch ist. Maßnahmen, Annahmen, Verantwortlichkeiten, Termine und Ressourcen müssen nachvollziehbar belegt sein. XDC macht deren Klimawirkung mit dem Ziel vergleichbar; die unabhängige Prüfung beurteilt die Belastbarkeit der zugrunde liegenden Angaben. Die regelmäßige Überprüfung berücksichtigt tatsächliche Entwicklung und veränderte Annahmen. Trägt der Plan die kommunizierte Zusage nicht, muss das Unternehmen den Plan nachschärfen oder die Aussage begrenzen. XDC macht diesen Zusammenhang überprüfbar.

Den Ehrgeiz bestimmt das Unternehmen. Was es darüber sagen darf, bestimmt der Beleg.

Stand September 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag erschien zuerst im right° Newsletter, Ausgabe Oktober 2026. Newsletter abonnieren

Zuvor in dieser Rubrik, September 2026: Juristisch genau: Nein, keine weitere Berichtspflicht

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