27.09.2026
Drei Fragen an jede Zukunftsaussage: Was seit dem 27. September gilt
Food for Thought

Seit dem 27. September 2026 gelten neue Regeln für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern. Für Zukunftsaussagen laufen sie auf drei Fragen hinaus: Was ist zugesagt, welcher Plan trägt es, wer prüft nach?
Eine gesetzlich auferlegte Berichtspflicht sei in Ordnung, sagte Andreas Voßkuhle, der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, in einem ZEIT-Gespräch im August. „Wenn es irgendwann dreißig sind, wird die Lage prekär.“ Die Ermüdung ist berechtigt. Umso wichtiger ist eine Unterscheidung: Die neuen Regeln fragen nicht, ob ein Unternehmen berichtet. Sie fragen, ob stimmt, was es im Markt sagt.
Die neue Rechtslage
Die Regeln stammen aus der europäischen Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, kurz EmpCo. Deutschland hat sie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Gegenüber Verbrauchern sind seitdem unter anderem diese Praktiken stets unzulässig:
- allgemeine Umweltaussagen wie „klimafreundlich“, wenn sie auf demselben Medium nicht klar und hervorgehoben konkretisiert sind und keine zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann;
- produktbezogene Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Treibhausgaswirkung, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen;
- Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden.
Diese Praktiken stehen in der sogenannten schwarzen Liste und sind ohne Prüfung im Einzelfall unzulässig. Für Aussagen über die künftige Umweltleistung, also Sätze wie „klimaneutral bis 2040“, gilt ein eigener Irreführungstatbestand (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG), der im Einzelfall beurteilt wird. Solchen Aussagen müssen klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan zugrunde liegen. Der Plan braucht messbare, zeitgebundene Ziele und weitere Umsetzungselemente wie die nötigen Ressourcen. Unabhängige externe Sachverständige müssen ihn regelmäßig prüfen, ihre Erkenntnisse müssen Verbrauchern zugänglich sein.
Drei Fragen
Für Zukunftsaussagen laufen diese Anforderungen auf drei Fragen hinaus:
- Was genau ist zugesagt, klar und überprüfbar?
- Welcher Plan trägt die Zusage, mit welchen Maßnahmen und welchen Mitteln?
- Wer prüft regelmäßig nach, unabhängig und für jeden einsehbar?
Woran das anknüpft
Nicht an die Unternehmensgröße und nicht an die Berichtspflicht, sondern an die geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern. Ein CSRD-konformer Bericht macht eine Klimaaussage deshalb nicht automatisch zulässig. Umgekehrt können auch Klimaziele nicht berichtspflichtiger Unternehmen erfasst sein, wenn sie Teil einer solchen geschäftlichen Handlung sind. Die neuen Tatbestände betreffen die Kommunikation mit Verbrauchern. Aussagen gegenüber Geschäftskunden bleiben nach den allgemeinen Regeln des UWG überprüfbar.
Eine gesetzliche Übergangs- oder Abverkaufsfrist gibt es nicht, die Regeln gelten grundsätzlich auch für Altbestände. Für Produkte und Verpackungen aus der Zeit vor dem Stichtag beschreiben das FAQ der EU-Kommission und eine gemeinsame Verständigung der europäischen Verbraucherschutzbehörden eine verhältnismäßige Durchsetzung. Rechtsverbindlich sind beide nicht.
Was das im Regal bedeutet
Wie das praktisch aussieht, zeigte sich im Sommer im Supermarktregal. Ritter Sport überklebte auf vielen Tafeln den Hinweis „zu 100 Prozent zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug“, wie Berliner Zeitung und Lebensmittelzeitung im August 2026 berichteten. An der Beschaffung hatte sich nichts geändert, der Kakao blieb zertifiziert. Entfernt wurde nicht die Substanz, sondern die Aussage, weil sie sich künftig im geforderten Maß belegen lassen muss.
Die Rechtsprechung hat den Maßstab vorbereitet
Neu ist der Gedanke nicht. Wer mit Klimaneutralität wirbt, muss nach der Rechtsprechung schon länger in der Werbung selbst eindeutig erläutern, wie sie erreicht wird, insbesondere ob durch Reduktion oder durch Kompensation. Die EmpCo kodifiziert und erweitert diesen Maßstab für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern.
Wie konkret die zweite Frage schon vor dem Stichtag war, zeigte Ende August ein Verfahren gegen einen DAX-Konzern. Laut Deutscher Umwelthilfe hat sich das Unternehmen verpflichtet, nicht mehr mit vollständiger Klimaneutralität bis 2050 und ähnlichen Zielen zu werben. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, also ohne streitige Sachentscheidung und ohne Präzedenzwirkung. Beanstandet hatte die Umwelthilfe aber genau den Punkt der zweiten Frage: Für die beworbenen Ziele fehle ein nachvollziehbarer Umsetzungsplan.
Ein validiertes Ziel ist ein guter Anfang
Eine Validierung bestätigt, dass ein Ziel den Kriterien des jeweiligen Standards entspricht. Sie garantiert aber weder die Umsetzung noch die rechtliche Zulässigkeit der Aussage, mit der ein Unternehmen darüber spricht. Wer die Fragen nach Plan und laufender Prüfung beantworten möchte, ergänzt die Nachweise außerhalb des Validierungsprozesses.
Die praktische Konsequenz
Claim, Beleg, Plan, Prüfrhythmus und Fundstelle gehören in einen gemeinsamen Freigabeprozess. Die drei Fragen beantwortet man deshalb nicht nur für die Rechtsabteilung, sondern für die eigene Steuerung. Was messbar ist, wird belegbar. Was belegbar ist, wird steuerbar.
Quellen: Richtlinie (EU) 2024/825 · Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. 2026 I Nr. 43 · FAQ der EU-Kommission zur Richtlinie (PDF) · Verständigung der Verbraucherschutzbehörden zu Altbeständen (englisch)
Fachlich geprüft von Dr. Sebastian Müller, Syndikusrechtsanwalt der right. based on science GmbH. Dieser Beitrag informiert allgemein über rechtliche Entwicklungen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 27. September 2026. Archivbeiträge geben den Rechtsstand ihres Erscheinungsdatums wieder.
Einmal im Monat eingeordnet
Dieser Beitrag führt die Rechtsmodule der Newsletter-Ausgaben August und September 2026 zusammen, aktualisiert zum Stichtag. Was aus den drei Fragen in der Praxis folgt, ordnen wir einmal im Monat im right° Newsletter ein: im Modul „Juristisch genau“ jeweils eine Rechtsentwicklung mit Primärquelle, dazu Klimaziele und Daten, eingeordnet von Hannah Helmke und Dr. Sebastian Müller.
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